AGB

Für alle Geschäfts­be­zie­hun­gen mit unse­ren Kun­den gel­ten aus­schließ­lich nach­ste­hen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen ergänzt durch die Lie­fer­be­din­gun­gen für Erzeug­nis­se und Leis­tun­gen der Elek­tro­in­dus­trie. Die­se gel­ten für alle Ver­trä­ge, die wir mit unse­ren Ver­trags­part­nern abschlie­ßen, auch für alle zukünf­ti­gen Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen oder Ange­bo­te an den Kun­den, selbst wenn sie nicht noch­mals geson­dert ver­ein­bart wur­den. Ande­re Bedin­gun­gen gel­ten nur dann, wenn sie von uns aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wur­den.

Ange­bo­te

Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Sie erlan­gen Ver­bind­lich­keit mit Ein­gang einer Auf­trags­be­stä­ti­gung.

Auf­trags­er­tei­lung

Auf­trags­er­tei­lun­gen sind schrift­lich ein­zu­rei­chen. Für Über­mitt­lungs­feh­ler, sowie für Feh­ler durch undeut­lich geschrie­be­ne Auf­trags­er­tei­lun­gen, über­neh­men wir kei­ne Haf­tung. Bei Auf­trags­er­tei­lung im Namen Drit­ter haf­tet der Bestel­ler für die Rich­tig­keit des Auf­tra­ges und die Bezah­lung der gesam­ten For­de­rung. Die in der Auf­trags­er­tei­lung ange­ge­be­nen Fer­tig­stel­lungs­ter­mi­ne sind, sofern nicht aus­drück­lich und schrift­lich ver­ein­bart, unver­bind­lich.

Prei­se

Das Ent­gelt unse­rer Leis­tun­gen rich­tet sich nach den zur Zeit des Ver­trag­schlus­ses gel­ten­den Prei­sen. Liegt zwi­schen unse­rer Ange­bots­ab­ga­be und der Auf­trags­er­tei­lung ein Zeit­raum von mehr als einer Woche, so behal­ten wir uns wegen zwi­schen­zeit­li­cher Mate­ri­al­preis- und Lohn­er­hö­hun­gen eine ent­spre­chen­de Preis­kor­rek­tur bei Auf­trags­er­tei­lung vor. Unse­re Prei­se ver­ste­hen sich zuzüg­lich gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er. Wünscht der Auf­trag­ge­ber vor Auf­trags­er­tei­lung einen Ent­wurf, Mus­ter oder Pro­to­ty­pen zur Ansicht und wird der Auf­trag zur Durch­füh­rung nicht inner­halb 10 Tagen ab Zugang des Ent­wur­fes, Mus­ters oder Pro­to­ty­pen erteilt, sowie die Ent­wür­fe, Mus­ter oder Pro­to­ty­pen in ein­wand­frei­em Zustand zurück­ge­ge­ben, so wer­den die­se zum Selbst­kos­ten­preis in Rech­nung gestellt. Ver­sand- und Ver­pa­ckungs­kos­ten wer­den extra berech­net.

Fer­tig­stel­lung und Abnah­me

Wer­den wir an der Fer­tig­stel­lung oder recht­zei­ti­gen Lie­fe­rung durch Stö­run­gen im Betriebs­ab­lauf bei uns oder unse­ren Mate­ri­al­lie­fe­ran­ten, die nach­weis­lich für uns von erheb­li­chem Ein­fluss sind, oder durch Krank­heit etc. gehin­dert, so ver­län­gert sich die Frist ange­mes­sen. Wird die Lie­fe­rung dadurch unmög­lich, so ent­fällt unter Aus­schluss von Scha­den­er­satz unse­re Lie­fer- und Leis­tungs­frist. Waren wer­den auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers auf des­sen Rech­nung vom Her­stel­lungs­ort ver­sandt. Die Haf­tung für die Ware geht auf den Auf­trag­ge­ber über, wenn die Ware unse­ren Betriebs­be­reich ver­lässt und an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Drit­ten über­ge­ben wur­de. Für Trans­port­schä­den haf­ten wir nicht. Die­se sind bei Über­ga­be dem Beför­de­rer zu mel­den, Ersatz­an­sprü­che die­sem gegen­über gel­tend zu machen. Der Auf­trag­ge­ber bzw. Emp­fän­ger hat die Ware unver­züg­lich zu unter­su­chen und etwa­ige Män­gel unver­züg­lich schrift­lich zu mel­den. Als unver­züg­lich gilt die Anzei­ge, wenn Sie inner­halb von einer Woche erfolgt. Ver­säumt der Kun­de die ord­nungs­ge­mä­ße Unter­su­chung und/ oder Män­gel­an­zei­ge, so gilt unse­re Ware als unwi­der­ruf­lich abge­nom­men in ihrer Beschaf­fen­heit und Funk­tio­na­li­tät und unse­re Haf­tung für den nicht ange­zeig­ten Man­gel ist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, es han­de­le sich um ver­deck­te Män­gel.

Lie­fe­rung

Alle Lie­fer­ter­mi­ne, die wir nicht aus­drück­lich bestä­tigt haben, sind unver­bind­lich. Die Lie­fe­rung erfolgt unfrei ab Werk auf Rech­nung und Gefahr des Bestel­lers. Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, wenn die Teil­lie­fe­rung für den Kun­den im Rah­men des ver­trag­li­chen Bestim­mungs­zwecks ver­wend­bar ist, die Lie­fe­rung der rest­li­chen bestell­ten Waren sicher­ge­stellt ist und dem Kun­den hier­durch kein erheb­li­cher Mehr­auf­wand oder zusätz­li­che Kos­ten ent­ste­hen, es sei denn wir erklä­ren uns zur Über­nah­me die­ser Kos­ten bereit. Nach­nah­me­lie­fe­run­gen behal­ten wir uns vor.
Die Ver­pa­ckung wird auf Grund­la­ge des Selbst­kos­ten­prei­ses in Rech­nung gestellt, eine Rück­nah­me­pflicht besteht nicht.

Zah­lungs­be­din­gun­gen

Solan­ge nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart ist, ist der Kauf­preis ab Rech­nungs­stel­lung und Lie­fe­rung fäl­lig. Eine Auf­rech­nung mit Gegen­for­de­run­gen ist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, es liegt ein rechts­kräf­ti­ger Titel vor oder die Gegen­for­de­rung wird nicht bestrit­ten. Zah­lun­gen mit­tels Scheck oder Wech­sel gel­ten erst als erfüllt, wenn wir über die Gegen­wert ver­fü­gen kön­nen. Durch Scheck- oder Wech­sel­zah­lun­gen ent­ste­hen­de Kos­ten gehen zu Las­ten des Aus­stel­lers. Mit Ablauf der Zah­lungs­frist kommt der Kun­de in Ver­zug. Bei 14-tägi­gem Zah­lungs­ver­zug berech­nen wir eine Mahn­ge­bühr in Höhe von 5% der Gesamt­for­de­rung. Ver­zugs­zin­sen wer­den 14-tägig nach Fäl­lig­keit mit einem Zins­satz von 8 Pro­zent­punk­ten über dem jeweils gel­ten­den Basis­zins­satz in Rech­nung gestellt. Wir behal­ten uns die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­scha­dens vor. Ist die Erfül­lung unse­res Zah­lungs­an­spru­ches gefähr­det, sind wir berech­tigt, noch aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen nur gegen Vor­aus­kas­se aus­zu­füh­ren und wegen und wegen aller Ansprü­che Bürg­schaft oder ande­re Sicher­heits­leis­tun­gen in aus­rei­chen­der Höhe
zu ver­lan­gen. Wird eine ver­lang­te Sicher­heit nicht geleis­tet, so wer­den unse­re gesam­ten For­de­run­gen sofort fäl­lig. Außer­dem haben wir bezüg­lich sämt­li­cher nicht erfüll­ter Lie­fer­ver­pflich­tun­gen ein Zurück­be­hal­tungs­recht, bis die Sicher­heit geleis­tet ist.

Eigen­tums­vor­be­halt

Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung unse­rer For­de­run­gen, inkl. Neben­for­de­run­gen, aus dem jewei­li­gen Ver­trag, behal­ten wir uns das Eigen­tum an sämt­li­chen zur Ver­trags­er­fül­lung von uns gelie­fer­ten und mon­tier­ten Waren vor. Gegen­über unse­ren Geschäfts­part­nern, die Kauf­leu­te sind, gilt die­ser Eigen­tums­vor­be­halt bis zur Beglei­chung sämt­li­cher jeweils bestehen­der For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung. Der Auf­trag­ge­ber ist ermäch­tigt, über unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­de Ware an Drit­te im ord­nungs­ge­mä­ßen und gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr zu ver­fü­gen.
Er tritt uns schon jetzt sämt­li­che For­de­run­gen aus sol­chen Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten ab. Auf unser Ver­lan­gen teilt unser Auf­trag­ge­ber die­se
Abtre­tung sei­nen Abneh­mern schrift­lich mit und erteilt uns die erfor­der­li­chen Aus­künf­te über sei­ne Geschäf­te mit die­sen Abneh­mern.

Haf­tung

In allen Fäl­len, in denen wir auf­grund ver­trag­li­cher oder gesetz­li­cher Anspruchs­grund­la­gen zum Scha­den­er­satz ver­pflich­tet sind, haf­ten wir nur, wenn uns der Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last gelegt wer­den kann. Wir haf­ten nicht im Fall ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit unse­rer Orga­ne, gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Ange­stell­ten oder sons­ti­ger Erfül­lungs­ge­hil­fen, soweit es sich nicht um Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten han­delt. Ver­trags­we­sent­li­che sind die Ver­pflich­tung zur recht­zei­ti­gen Lie­fe­rung des von wesent­li­chen Män­geln frei­en Lie­fer­ge­gen­stan­des sowie Bera­tungs-, Schutz- und Obhut­s­pflich­ten, die dem Kun­den die ver­trags­ge­mä­ße Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des ermög­li­chen sol­len und den Schutz von Leib und Leben von Per­so­nal des Kun­den oder den Schutz von des­sen Eigen­tum vor erheb­li­chen Schä­den bezwe­cken. Soweit wir dem Grun­de nach auf Scha­dens­er­satz haf­ten, ist die­se Haf­tung auf Schä­den begrenzt, die wir bei Ver­trags­ab­schluss als mög­li­che Fol­ge einer Ver­trags­ver­let­zung vor­aus­ge­se­hen haben oder die wir bei Anwen­dung ver­kehrs­üb­li­cher Sorg­falt hät­ten vor­aus­se­hen müs­sen. Mit­tel­ba­re Schä­den und Fol­ge­schä­den, die Fol­ge von Män­geln des Lie­fer­ge­gen­stan­des sind, sind nur ersatz­fä­hig, soweit sol­che Schä­den bei bestim­mungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des typi­scher­wei­se zu erwar­ten sind. Für Schä­den infol­ge höhe­rer Gewalt haf­ten wir nicht. Eine Gewähr­leis­tung wird nur für Mate­ri­al und Ver­ar­bei­tung, nicht für die Stand­zeit über­nom­men. Es han­delt sich um abnutz­ba­re Tei­le, deren Ein­satz­be­din­gun­gen außer­halb unse­res Ein­flus­ses ste­hen.

Gewähr­leis­tung

Jede Ware, gleich ob ange­lie­fert oder vom Kun­den abge­holt, und jede Leis­tung sind sofort nach Erhalt auf Män­gel zu unter­su­chen. Zeigt sich bei der Unter­su­chung oder spä­ter ein Man­gel, so ist uns hier­von unver­züg­lich schrift­lich Anzei­ge zu machen. Als unver­züg­lich gilt dabei die Anzei­ge inner­halb von einer Woche. Spä­te­re Rekla­ma­tio­nen wer­den nicht aner­kannt, es sei denn, es han­de­le sich um ver­steck­te Män­gel. Bei Man­gel­haf­tig­keit der Ware oder Mon­ta­ge sind wir wahl­wei­se zur Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung berech­tigt. Der Auf­trag­ge­ber kann nur bei Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung oder der Ersatz­lie­fe­rung wahl­wei­se Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges ver­lan­gen. Zur Nach­bes­se­rung ist uns eine ange­mes­se­ne Frist zu set­zen.
Führt unser Geschäfts­part­ner oder ein von ihm beauf­trag­ter Drit­ter die Nach­bes­se­rung durch, ohne dass wir mit der Besei­ti­gung des Man­gels oder sei­ner Nach­bes­se­rung in Ver­zug waren, so ist unse­re Gewähr­leis­tung aus­ge­schlos­sen. Uns ist Gele­gen­heit zu geben, den gerüg­ten Man­gel vor Ort zu prü­fen, ansons­ten geht der Gewähr­leis­tungs­an­spruch ver­lo­ren. Sämt­li­che Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che ver­jäh­ren in einem Jahr ab Abnah­me. Dies gilt auch für ver­steck­te Män­gel. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che des Bestel­lers, ins­be­son­de­re auf Ersatz von Bear­bei­tungs­kos­ten, Ein- und Aus­bau­kos­ten, sowie von Schä­den, die nicht den Ver­trags­ge­gen­stand selbst betref­fen, sind, soweit recht­lich zuläs­sig, aus­ge­schlos­sen. Hat der Auf­trag­ge­ber einen Ent­wurf, Mus­ter oder Pro­to­ty­pen erhal­ten und die­sem ent­spre­chend den Auf­trag erteilt, so gilt die­ser Ent­wurf, Mus­ter oder Pro­to­typ als für das Werk bin­dend.

Rück­tritt vom Kauf, Umtausch

Rück­tritt von einem Auf­trag, Waren­um­tausch und Waren­rück­ga­be sind nur mit unse­rer Zustim­mung mög­lich. Bei Auf­trag­rück­tritt sind uns bereits ent­stan­de­ne Kos­ten zu erset­zen. Bei Waren­um­tausch oder Waren­rück­ga­be wer­den 20% des ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses als Bear­bei­tungs­ge­bühr ohne Nach­weis des tat­säch­li­chen Scha­dens berech­net. Auf­grund die­ser Scha­dens­pau­scha­le wird dem Kun­den nicht die Mög­lich­keit des Nach­wei­ses abge­schnit­ten, dass im kon­kre­ten Fall kein oder nur ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.

Schutz­rech­te

Alle Ent­wür­fe, Mus­ter oder Pro­to­ty­pen blei­ben auch nach Bezah­lung unser Eigen­tum. Wir blei­ben Inha­ber der dar­an bestehen­den Schutz- und Urhe­ber­rech­te. Bei Aus­füh­rungs­vor­ga­ben durch den Auf­trag­ge­ber, sichert uns die­ser zu, dass die­se kei­ne gewerb­li­chen Schutz- und Urhe­ber­rech­te Drit­ter berüh­ren und dass sol­che Rech­te durch die Bereit­stel­lung nicht ver­letzt wer­den. Eine dies­be­züg­li­che Unter­su­chungs­pflicht obliegt uns nicht.

Export­kon­trol­le – Waren­ur­sprung

Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, bei Erfül­lung des Ver­tra­ges die ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen und behörd­li­chen Vor­schrif­ten und Auf­la­gen zu beach­ten.

Der Lie­fe­rant haf­tet ins­be­son­de­re dafür, dass durch Lie­fe­rung der Lie­fer­ge­gen­stän­de kei­ne Embarg­obe­stim­mun­gen des UN- Sicher­heits­rats, der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on oder natio­na­ler Gesetz­ge­ber ver­letzt oder miss­ach­tet wer­den. Der Lie­fe­rant ist aus­schließ­lich für die ord­nungs­ge­mä­ße Aus­fuhr aller Lie­fer­ge­gen­stän­de aus dem Ver­sen­dungs­land ver­ant­wort­lich und ver­pflich­tet sich ins­be­son­de­re dazu, alle im Außen­wirt­schafts­ver­kehr erfor­der­li­chen Geneh­mi­gun­gen ein­zu­ho­len sowie den han­dels­recht­li­chen Ursprung und die ECCN des Lie­fer­ge­gen­stan­des ins­be­son­de­re bei Ein­schlä­gig­keit der US Export Admi­nis­tra­ti­on Regu­la­ti­ons (EAR) oder Inter­na­tio­nal Traf­fic in Arms Regu­la­ti­ons (ITAR) schrift­lich im Ange­bot anzu­ge­ben.

Die gelie­fer­te Ware muss die Ursprungs­be­din­gun­gen der Prä­fe­renz­ab­kom­men der EU erfül­len, falls in der Auf­trags­be­stä­ti­gung nicht aus­drück­lich Gegen­tei­li­ges aus­ge­sagt wird.

Daten­schutz

Wir wei­sen dar­auf hin, dass die bezüg­lich unse­rer Geschäfts­be­zie­hung oder im Zusam­men­hang mit die­ser erhal­te­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, gleich ob sie vom Lie­fe­ran­ten selbst oder von Drit­ten stam­men, im Sin­ne des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes ver­ar­bei­tet wer­den.

Abwehr­klau­sel

Für alle von uns geschlos­se­nen Ver­trä­ge gel­ten aus­schließ­lich unse­re All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Ande­re Bedin­gun­gen wer­den nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn wir Ihnen nicht aus­drück­lich wider­spre­chen.

Schluss­be­stim­mun­gen

Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand bezüg­lich unse­rer ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen mit Voll­kauf­leu­ten und juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rech­tes ist Nürn­berg. Abspra­chen ändern die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nur, sofern sie von uns schrift­lich bestä­tigt wur­den. Für alle ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen gilt deut­sches Recht. Soll­ten Tei­le die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen rechts­un­wirk­sam sein oder wer­den, wer­den die übri­gen Tei­le hier­von nicht berührt. An Stel­le der unwirk­sa­men Tei­le tritt das all­ge­mei­ne Recht, das dem wirt­schaft­li­chen Ziel der unwirk­sa­men Tei­le am nächs­ten kommt.

Stand: 01.2013